Satzung
Satzung
des Schulfördervereins Osterlandgymnasium Gera e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Schulförderverein Osterlandgymnasium Gera e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Gera.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen unterrichtlichen und allgemeinbildenden Belange der Schule fördern und stärken. Konkret können das sein:
- Hausaufgabenhilfe
- Freizeitgestaltung
- Sportgruppen
- Schülerzeitung
- Gestaltung des Schulgebäudes und -hofes
- Mitfinanzierung von Schulbüchern, Arbeitsmitteln, Sportgeräten, Spielzeugen, Bibliothek,
- Exkursionen
- Organisieren und Durchführen von Klassenfahrten und Schülerwettbewerben
- Verwaltung von Spendengeldern und Sachspenden
- Betrieb eines Schulfreizeitraumes mit Pausenversorgung
§ 3 Mittel des Vereins
1. Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Veranstaltungen
- Stiftungen jeglicher Art
- Einnahmen aus dem Zweckbetrieb
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das betreffende
Vereinsmitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied kann
innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch gegen diesen Beschluss einlegen, der in der
nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Der Ausschluss bleibt
unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Beschluss mit 2/3 Mehrheit aufhebt. Bis zur
endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
2. Der Vorstand kann in beliebigem Umfang Vereinsmitglieder zur Vorstandsarbeit heranziehen, diese haben dann im Vorstand Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Fördervereins berechtigt
7. Rechtsgeschäfte, die den Förderverein Osterlandgymnasium verpflichten, sind vom Vorsitzenden und dem Kassenwart gemeinsam zu zeichnen.
8. Die Einberufung von Vorstand und Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, er muss den Vorstand und die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel des jeweiligen Gremiums dies schriftlich verlangt. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er verteilt die Geschäfte, soweit diese nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss des jeweiligen Gremiums bestimmten Personen übertragen sind.
9. Die Einberufungsfrist zur Vorstands- und Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren, Nachwahlen wegen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben spätestens zwei Monate nach dessen Ausscheiden stattzufinden; die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der Amtszeit des Vorstandes insgesamt. Alle Wahlen sind geheim; Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Sitzungstermin zusammen mit der Tagesordnung zugehen. Anträge oder sonstige Beratungspunkte, über die zu beschließen ist, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Dabei ist vom Vorstand
ein Rechenschaftsbericht abzulegen und über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen. Die
Mitgliederversammlung beschließt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltplan, dieser wird vom Vorstand
vorgelegt. Ausgaben dürfen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel getätigt werden.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens die gefassten
Beschlüsse sowie Durchführung und Ergebnisse von Wahlen vermerkt sein müssen. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
-
Soll der Vorsitzende gewählt werden, wird die Mitgliederversammlung für die Dauer des Vorgangs
von einem aus der Mitte der Versammlung gewählten Sitzungsleiter geführt.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Neben der Zahlung eines festen Beitrages können Mitglieder und Nichtmitglieder den Verein zur Förderung seiner Zwecke durch Spenden unterstützen. Diese sind satzungsgemäß zu verwenden.
3. Der Förderverein unterhält ein Konto. Abbuchungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der Kassenwart und im Krankheitsfall der stellvertretende Vorsitzende des Vereins.
4. Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt über Spenden stellen der Vorsitzende oder der Kassenwart aus.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Anträge betreffs Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung.
3. Das Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
dem Schulträger gespendet, mit der Maßgabe, es zugunsten des Osterlandgymnasiums Gera zu
gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Schulträger ist das Landratsamt Greiz, Dr.-Rathenau-Platz 11, 07973 Greiz
Gera, den 22.01.2015